Erstattung von Anwaltskosten im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gibt es eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz: Wer verliert, trägt die Kosten der Gegenseite:
Die Anwaltskosten für den Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils selbst.
Erst wenn der Prozess nach einem Urteil des Arbeitsgerichtes vor dem Landesarbeitsgericht weitergeführt wird, müssen die ab dann entstehenden Kosten von der unterliegenden Partei getragen werden.
Der Grund für diese auf den ersten Blick ungerechte Behandlung liegt darin: Der (wirtschaftlich schwache) Arbeitnehmer soll ermutigt werden, eine Kündigung durch den Arbeitgeber, der wirtschaftlich deutlich stärker ist, durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Müsste er aber die Kosten eines Rechtsanwalts des Arbeitgebers fürchten, würde er sich die Klage gut überlegen und möglicherweise die Frist zur Klageerhebung innerhalb von drei Wochen verpassen.