Rechtsanwalt Olching
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Pflicht des Arbeitgebers zum Gespräch


Das Gesetz fordert vom Arbeitgeber jedenfalls bei einem Teilzeitantrag außerhalb einer Elternzeit, dass dieser bei einem Teilzeitantrag des Arbeitnehmers mit diesem spricht und nach einer Lösung sucht. Da viele Arbeitgeber aber kein Interesse an Teilzeitkräften haben, verweigern sie dieses Gespräch und lehnen den Antrag strikt ab.

Dadurch machen die Arbeitgeber einen gravierenden Fehler. Sie machen dem Arbeitnehmer nämlich ein Geschenk:

  • Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich ein Arbeitgeber in einem späteren Prozess nur auf solche Argumente berufen darf, die er bereits in einer vorherigen Verhandlung mit dem Arbeitnehmer vorgebracht hat, z.B. entgegenstehende betriebliche Gründe.

Das bedeutet: Wer als Arbeitgeber nicht verhandelt, kann hinterher nicht mehr argumentieren. Und das führt in der Regel dazu, dass der Arbeitgeber

  • entweder sich gezwungenermaßen auf die vom Arbeitnehmer geforderte Teilzeit einlassen muss
  • oder aber mit dem Arbeitnehmer gegen eine hohe Abfindung eine Vertragsaufhebung vereinbaren muss, sofern der Arbeitnehmer sich hierauf einlässt (kein Anspruch des Arbeitgebers!)