Rechtsanwalt Olching
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Ehevertrag


Durch Eheverträge kann in die gesetzlich vorgesehenen Regelungen eingegriffen werden. Allerdings sind hier stets die Grenzen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) zu beachten. Sobald die Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, ein Ehepartner würde durch den Ehevertrag unzumutbar benachteiligt, ist der Ehevertrag unwirksam und es greifen die gesetzlichen Regeln. Folgende grobe Einteilung kann hier als Richtschnur dienen:
Zugewinnausgleich (ab § 1372 BGB)
Der Zugewinnausgleich kann relativ einfach ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber stellt hier folgende Alternativen zur Verfügung:
  • Gütertrennung (§ 1414 BGB): Alles was ein Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet, gehört nur ihm. Wer mehr erwirtschaftet, hat also einen Vorteil.
  • Gütergemeinschaft (ab § 1415 BGB): Alles was bisher alleine einem Ehegatten gehörte (z.B. eine Eigentumswohnung) gehört ab sofort beiden Ehegatten gemeinsam. Hier kommt es also nicht mehr darauf an, ob ein Ehegatte bei der Eheschließung reich und einer arm war. Mit Abschluss des Ehevertrages gehört beiden jeweils 50 % des gesamten Vermögens. Der Arme profitiert also.
Unterhaltszahlungen
  • Beim Trennungsunterhalt kann kaum vom Gesetz abgewichen werden.
  • Der nacheheliche Unterhalt (also der Unterhalt nach einer Scheidung) kann abweichend geregelt werden. Allerdings hängt der Umfang der rechtlichen Möglichkeiten davon ab, um welche Art von Unterhalt es geht. Beim Unterhalt für die Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB) sind die Grenzen etwa enger als beim Aufstockungsunterhalt.
Versorgungsausgleich
Beim Versorgungsausgleich erlaubt der Gesetzgeber sehr weitgehende Vereinbarungen.
Hausrat
Bei Regelungen zum Hausrat bestehen nahezu gar keine Einschränkungen.
Sorgerecht
Hier sind keine Regelungen im Ehevertrag möglich, weil für sorgerechtliche Regelungen immer das Wohl des Kindes entscheidend ist. Dieses lässt sich vertraglich nicht regeln, sondern hängt vom Einzelfall ab.